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Wechseln Sie als Arbeitnehmer Ihren Wohnort und entstehen Ihnen dadurch Kosten, so können diese als Werbungskosten abzugsfähig sein. Voraussetzung ist, dass sich der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle erheblich verkürzt oder der Umzug im betrieblichen Interesse Ihres Arbeitgebers geschieht.
Eine erhebliche Verkürzung des Arbeitsweges liegt aus Sicht der Finanzverwaltung dann vor, wenn Sie durch den Umzug eine Fahrzeitverkürzung von täglich mindestens einer Stunde realisieren konnten.

Werden Ihnen durch Ihren Arbeitgeber Umzugskostenvergütungen gewährt, so sind diese im Rahmen gesetzlicher Grenzen steuerfrei. Für Ledige ist seit dem 01.03.2015 ein Betrag von bis zu  730 € von der Steuer befreit. Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte verdoppelt sich der Betrag auf 1.460 €. Sofern auch Kinder oder andere zusätzliche Personen zur häuslichen Gemeinschaft gehören, erhöht sich der steuerfreie Betrag um 322 € je weiterer Person.

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