Steuerberatungsgesellschaft Lorenz – Ihr Steuerberater aus Halle

Home

Was uns ausmacht

Kompetenz und Erfahrung ...
... seit mehr als 20 Jahren
7 Mitarbeiter. 1 starkes Team.
Professionelle und individuelle Beratung
... für Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen
Kein Steuerlatein. Wir sprechen Ihre Sprache
Immer ein offenes Ohr ...
... auch für die nicht-steuerlichen Themen

Lorenztax – Ihr Steuerberater in Halle

Lücken im Steuerwissen?
Wir schließen sie.

Wichtiger Hinweis!

CONVOTIS Köln als der zentrale IT-Dienstleister unserer Kanzlei hat am 21.11.2023 frühmorgens festgestellt, dass eine organisierte kriminelle Gruppe in die Server eingedrungen ist und eine fortgeschrittene Schadsoftware installiert hat.

Nachdem dies bemerkt wurde, hat CONVOTIS unverzüglich sämtliche Serversysteme, die in Kontakt mit der Schadsoftware stehen könnten, abgeschaltet.

Der Vorfall ist sowohl als Strafanzeige beim LKA, als auch der Landesbeauftragten für Datenschutzn und Informationsfreiheit in NRW gemeldet und wird dort behandelt.

Aufgrund der Abschaltung ist es seitdem für unsere Kanzlei nicht möglich, die Daten zu verarbeiten.

Eine Verzögerung der Bearbeitung kann nicht ausgeschlossen werden. Es gibt nach intensiven Prüfungen durch IT-Forensiker jedoch keine Hinweise darauf, dass produktive Kundensysteme betroffen sind.

Bei Rückfragen können Sie sich an unsere Kanzlei über die bekannten Kontaktadressen wenden. Wir werden Sie aber laufend informieren, sobald es neue Informationen gibt.

Gewerbesteuer

Ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe?

Bereits seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist eine Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe sowohl in der Einkommen- als in der Körperschaftsteuer ausgeschlossen. Dieses Abzugsverbot war lange Zeit strittig, wurde jedoch sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2015 durch den BFH bestätigt.

Für GmbHs, UGs und andere sogenannte Körperschaften wird die Zulässigkeit des Abzugsverbotes insbesondere mit der gleichzeitig durchgeführten Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % begründet.

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften findet jedoch eine Berücksichtigung der Gewerbesteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung statt. Hier ist das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages beziehungsweise im Falle von Personengesellschaften das 3,8-fache des anteiligen Gewerbesteuermessbetrages unmittelbar von der zu zahlenden Einkommensteuer abziehbar. Als Faustregel lässt sich deshalb festhalten, dass die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 380 % ohne steuerliche Auswirkung für Sie bleibt, da Sie die gezahlte Gewerbesteuer vollständig von der Einkommensteuer abziehen können.

AGB · Impressum · Datenschutz · © 2023 Steuerberatungsgesellschaft Lorenz mbH
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.