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Aufwendungen, die Ihnen für die Betreuung Ihres Kindes entstehen, sind zu 2/3 als sogenannte Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Der Gesetzgeber beschränkt diesen Abzug allerdings auf 4.000 € pro Kind und definiert einige weitere Voraussetzungen und Einschränkungen.

So muss das Kind, für dessen Betreuung Sie den Sonderausgabenabzug begehren zu Ihrem Haushalt gehören und darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem ist es erforderlich, dass Sie vom Leistungserbringer eine Rechnung erhalten und diese durch Banküberweisung und keinesfalls bar begleichen.

Nicht abziehbar sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitaktivitäten. Kosten für den Klavierunterricht oder den Sportverein sind also nicht abziehbar, sondern nur reine Betreuungsleistungen.

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