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Aufwendungen, die Ihnen durch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen entstehen, sind zu 20 % unmittelbar von der zu zahlenden Einkommensteuer abziehbar. Der Gesetzgeber hat diesen Abzug jedoch auf maximal 1.200 € jährlich beschränkt. Sie können folglich pro Jahr höchstens Rechnungen im Gesamtwert von 6.000 € geltend machen. Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser Vergünstigungsregelung gibt es jedoch einige Punkte zu beachten.

So ist es für die steuerliche Anerkennung zwingend notwendig, dass Ihnen vom leistenden Handwerker eine Rechnung ausgestellt wird und Sie diese nicht etwa bar, sondern unbedingt per Überweisung begleichen. Zudem gilt es zu beachten, dass nur die reine Arbeitsleistung, nicht jedoch der auf das Material entfallende Anteil der Rechnung, abzugsfähig ist. Bestehen Sie gegenüber dem Handwerker deshalb auf einen entsprechenden Ausweis der Arbeitsleistung in der Rechnung.

Steuerlich werden Aufwendungen, die Ihnen durch Handwerkerleistungen erwachsen sind, in dem Jahr berücksichtig, in dem Sie sie bezahlen. Begleichen Sie also eine Handwerkerrechnung aus dem Dezember 2016 erst im Januar 2017, sind die Aufwendungen erst in der Steuererklärung 2017 anzusetzen. Durch geschickte Zahlung können demnach Handwerkerleistungen von Jahren, in denen der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft wurde, in das Folgejahr „gerettet“ werden.

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