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Mietkosten bei Auflösung einer Wohnung wegen Trennung

Nutzt ein Ehegatte nach der Trennung eine gemeinsam angemietete Wohnung allein weiter, trägt er im Innenverhältnis die Miete allein, denn es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem regelmäßig wiederkehrend Nutzungen gezogen werden. Diese Nutzungen zieht nach der Trennung nur noch der in der Ehewohnung verbliebene Partner. Da dieser die Möglichkeit hätte, eine andere Wohnung zu mieten (an deren Kosten sich der Ehegatte ebenfalls nicht beteiligen müsste), muss für die fortlaufende Nutzung der Ehewohnung nach Trennung gleiches (Kostentragung nur durch den Nutzer) gelten.

Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass einem - selbst gewünschten - sofortigen Verlassen der Ehewohnung die gegenüber dem Vermieter zu beachtende Kündigungsfrist entgegensteht. Der in der Wohnung verbleibende Partner ist daher auch bei eigenem Auszugswunsch aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, die Ehewohnung bis zur Kündigung weiter zu nutzen. In diesem Fall einer "aufgezwungenen" Wohnung gilt, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten zunächst eine Überlegensfrist zur Fortführung der Wohnung zugebilligt wird, die gemeinhin mit etwa drei Monaten bemessen wird.

Entscheidet er sich dann dafür, die Wohnung gemeinsam mit dem ausgezogenen Ehegatten zu kündigen, so ist der ausgezogene Ehegatte für die gesamte Restdauer der Mietzeit - und zwar einschließlich der Überlegenszeit - an den Mietkosten beteiligt, jedoch mit der Maßgabe, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten vorab derjenige Teil der Miete für die gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen ist, den er als Miete für die Nutzung einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart. Nur der überschießende Teil ist hälftig von dem anderen, aus der Ehewohnung bereits ausgezogenen Ehegatten zu tragen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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